(1) Abweichend von den Artikeln 429 und 430 berechnen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die Verschuldungsquote und melden diese, wobei sie Folgendes als Kapitalmessgröße verwenden:
Kernkapital,Kernkapital, für das die abweichenden Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 gelten.