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Art 487 - Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen

1. LfgNovember 2018

(1) Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Abs 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Art 486 Abs 2 überschreiten, als Posten nach Art 484 Abs 4 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Abs 3 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet.

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