Die Posten nach Art 484 Abs 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Art 484 Abs 5 oder Art 486 Abs 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.
Ehemalige unionsrechtliche Grundlagen: keine
Ehemalige österreichische Bestimmungen: keine
Die Posten nach Art 484 Abs 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Art 484 Abs 5 oder Art 486 Abs 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.
Ehemalige unionsrechtliche Grundlagen: keine
Ehemalige österreichische Bestimmungen: keine
