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Art 486 - Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

1. LfgNovember 2018

(1) Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Art 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt.

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