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Art 427 - Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten (Seifert)

Seifert1. LfgNovember 2018

TITEL III
MELDUNGEN BETREFFEND DIE STABILE REFINANZIERUNG

 

(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Art 415 Abs 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Art 415 Abs 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:

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