TITEL III
MELDUNGEN BETREFFEND DIE STABILE REFINANZIERUNG
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Art 415 Abs 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Art 415 Abs 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:

