(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:
Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Art 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;
