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Art 428 - Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern (Seifert)

Seifert1. LfgNovember 2018

(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:

Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Art 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;

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