1Sobald die Kommission gemäß Art 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Art 421 Abs 1, Art 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Art 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen.

