(1) Ein Institut schafft und erhält Verfahren, die gewährleisten, dass die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit seines vertraglichen Nettings überprüft wird, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Länder nach Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b Rechnung zu tragen.
(2) Das Institut bewahrt alle vorgeschriebenen Unterlagen im Zusammenhang mit seinem vertraglichen Netting in seinen Akten auf.

