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Art 296 - Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen

1. LfgNovember 2018

(1) Eine vertragliche Nettingvereinbarung wird von den zuständigen Behörden nur anerkannt, wenn die in Absatz 2 und – falls relevant – Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2) 1Alle vertraglichen Nettingvereinbarungen, die von einem Institut gemäß diesem Teil zur Ermittlung des Risikopositionswerts verwendet werden, erfüllen die folgenden Voraussetzungen:

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