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Art 270a idF VO (EU) 2017/2401

1. LfgNovember 2018

(1) 1Sind die in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 %, begrenzt auf 1 250 %, des Risikogewichts, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 247 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 dieser Verordnung spezifizierten Weise gilt. 2Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementbestimmungen schrittweise angehoben. 3Den in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für bestimmte Verbriefungen vorgesehenen Ausnahmen tragen die zuständigen Behörden durch Herabsetzung des Risikogewichts Rechnung, das sie andernfalls gemäß dem vorliegenden Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anwendung findet.

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