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Art 267 - Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

1. LfgNovember 2018

Abschnitt 4
Externe Bonitätsbeurteilungen

 

Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben oder übernommen wurde.

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