Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge bei einer Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 bzw. 264 berechnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Verbriefung erfüllt, sofern anwendbar, die in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen für STS-Verbriefungen mit Ausnahme der in Artikel 20 Absätze 1 bis 6 jener Verordnung genannten Anforderung;
