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Art 257 idF VO (EU) 2017/2401

1. LfgNovember 2018

(1) Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Institute die Laufzeit einer Tranche (MT) bemessen als

die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:

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