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Art 256 idF VO (EU) 2017/2401

1. LfgNovember 2018

(1) 1Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den unteren Tranchierungspunkt (A) bei dem Schwellenwert fest, ab dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der betreffenden Verbriefungsposition zugeordnet würden.

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