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Art 165 - Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD/LGD- Methode verfahren werden muss

1. LfgNovember 2018

Unterabschnitt 3
Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD-/LGD-Methode verfahren werden muss

 

(1) 1PD werden nach den für Risikopositionen gegenüber Unternehmen geltenden Methoden ermittelt.

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