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Art 166 - Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

1. LfgNovember 2018

Abschnitt 5
Risikopositionswert

 

(1) 1Sofern nicht anders angegeben, ist der Wert bilanzieller Risikopositionen der Buchwert, der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen bemessen wird.

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