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Art 164 - Verlustquote bei Ausfall (LGD)

1. LfgNovember 2018

(1) 1Vorbehaltlich der Anforderungen des Abschnitts 6 und der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 143 legen die Institute eigene LGD-Schätzungen vor. 2Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. 3Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, darf es seine eigene LGD-Schätzung verwenden.

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