(1) Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen dürfen nur für Umlaufvermögen und außerbilanzielle Positionen in Form von Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen verwendet werden.
(2) Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

