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Art 139 CRR - Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen (Steinböck)

Steinböck2. LfgSeptember 2023

(1) Gehört der Posten, der eine Risikoposition begründet, zu einem bestimmten Emissionsprogramm oder einer bestimmten Fazilität und liegt für dieses Programm bzw. diese Fazilität eine Bonitätsbeurteilung vor, wird diese für die Bestimmung des diesem Posten zuzuweisenden Risikogewichts verwendet.

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