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Art 138 CRR - Allgemeine Anforderungen (Steinböck)

Steinböck2. LfgSeptember 2023

Abschnitt 4
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
zur Bestimmung des Risikogewichts

 

1Ein Institut kann eine oder mehrere ECAI benennen, die für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichte herangezogen werden. 2Ein Institut darf die Benennung einer ECAI widerrufen. 3Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern. 4Eine selektive Nutzung einzelner Bonitätsbeurteilungen ist nicht zulässig. 5Ein Institut verwendet in Auftrag gegebene Bonitätsbeurteilungen. 6Es darf jedoch auch ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilungen verwenden, wenn die EBA bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. 7Die EBA verweigert oder widerruft diese Bestätigung insbesondere dann, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. 8Bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen halten Institute die folgenden Anforderungen ein:

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