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Art 137 CRR - Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen (Steinböck)

Steinböck2. LfgSeptember 2023

Unterabschnitt 3
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen
von Exportversicherungsagenturen

 

(1) 1Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

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