Unterabschnitt 3
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen
von Exportversicherungsagenturen
(1) 1Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: