Unterabschnitt 2
Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
(1) 1EBA, EIOPA und ESMA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Abschnitt 2 die jeweilige Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht (‚Zuordnung‘). Bei dieser Zuordnung wird objektiv und einheitlich verfahren.

