(1) 1Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber Instituten. 2Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 3 findet keine Anwendung.

