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Art 100 - Zusätzliche Meldepflichten (Urbanek)

Urbanek1. LfgNovember 2018

1Institute melden, zumindest in zusammengefasster Form, die Höhe von Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierleihgeschäften und alle Formen der Belastung von Vermögenswerten.

2Die EBA nimmt diese Informationen in die technischen Durchführungsstandards zu den Meldepflichten nach Artikel 99 Absatz 5 auf.

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