(1) Institute melden für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den zuständigen Behörden halbjährlich folgende Daten:
Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zur Höhe des als Sicherheit verpfändeten Betrags oder, falls dieser niedriger ist, 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 2,
