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Art 99 - Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen (Jedlicka/Urbanek)

Jedlicka/Urbanek1. LfgNovember 2018

KAPITEL 2
Berechnung und Meldepflichten

 

(1) Institute legen den zuständigen Behörden zumindest halbjährlich Meldungen über die Verpflichtungen nach Artikel 92 vor.

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