(1) 1Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter diese Verordnung fallen, müssen die Pflichten des Teils 5 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. 2Sie stellen insbesondere sicher, dass nicht unter diese Verordnung fallende Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten.

