(1) 1Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3 und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt
jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe ermittelt den Gesamtrisikobetrag anhand der in Artikel 95 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 beschriebenen alternativen Methode;
