(1) 1EU-Mutterinstitute müssen die Pflichten nach Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.
2Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten und die Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die Informationen nach den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451 und 453 auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offen.

