Durch die
CRR II (VO [EU] 2019/876) ist es zu einer stärkeren Verankerung des
Proportionalitätsprinzips gekommen. In diesem Sinne wurde einerseits das kleine und nicht komplexe Institut definiert (Art 4 Abs 1 Nr 145), für das es gewisse Erleichterungen gibt (vgl näher Nr 145 Rz 20 ff). Auf der anderen Seite wurde in Art 4 Abs 1 Nr 146 eine Definition für das große Institut aufgenommen, das einige Zusatzvorschriften zu beachten hat (siehe näher Rz 9 f). Im Ergebnis gibt es nach Nr 145 und 146 damit
drei Institutsklassen: 1. Kleine und nicht komplexe Institute; 2. Große Institute; 3. „Normale“ bzw „andere“ Institute (siehe dazu näher Nr 145 Rz 4).