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Art 4 Abs 1 Nr 134 (Schellner)

Schellner3. LfgApril 2025

Nr 134: Global systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI)

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Das global systemrelevante Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI) ist in Art 4 Abs 1 Nr 134 definiert, und zwar als „global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität [= Financial Stability Board = FSB] veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist“. Die Begriffe (EU) G-SRI (Nr 133) und Nicht-EU-G-SRI (Nr 134) haben die globale Systemrelevanz (und die Eintragung in die Liste) gemeinsam, schließen sich aber nach ihrem Sitz innerhalb oder außerhalb des EWR definitionsgemäß aus.11Vgl auch Ihra in Dellinger, BWG (12. Lfg) § 2 Rz 68k. Ein Institut kann nur entweder (EU) G-SRI (Nr 133) oder Nicht-EU-G-SRI (Nr 134) sein.

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