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Art 4 Abs 1 Nr 133 (Schellner)

Schellner3. LfgApril 2025

Nr 133: Global systemrelevantes Institut (G-SRI)

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Das global systemrelevante Institut (G-SRI) (bzw in Englisch: die global systemically important institution – G-SII) ist in Art 4 Abs 1 Nr 133 CRR mittels Verweises auf Art 131 Abs 1 und 2 CRD IV definiert. In Österreich findet sich die G-SRI-Definition in Umsetzung der Richtlinienvorgabe in § 2 Z 23 BWG. Grob gesprochen gilt, dass ein Institut als G-SRI zu qualifizieren ist, wenn seine finanziellen Schwierigkeiten Auswirkungen auf die globale Finanzmarktstabilität und auf die Weltwirtschaft hätten.11Blume in Dellinger, BWG (12. Lfg) § 23c Rz 2. Die Einstufung als G-SRI erfolgt anhand der nachstehenden, gleich zu gewichtenden Kriterien: Größe, Verflechtung mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit, Komplexität und grenzüberschreitende Aktivitäten (vgl Art 131 Abs 2 CRD IV bzw § 23c Abs 3 BWG). Man unterscheidet zwischen der einfachen und der zusätzlichen Ermittlungsmethode. Für detaillierte Informationen zur G-SRI-Definition und zur Ermittlung und Einstufung von G-SRI wird auf die Kommentierungen von Ihra in Dellinger, BWG (12. Lfg) § 2 Rz 68a ff sowie von Blume in Dellinger, BWG (12. Lfg) § 23c Rz 9 ff verwiesen. An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass G-SRI immer große Institute iSd CRR sind (Art 4 Abs 1 Nr 146 lit a).

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