Gemäß
Art 4 Abs 1 Nr 116 werden andere Kapitalinstrumente als von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente definiert, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen. Der Ausdruck andere Kapitalinstrumente wird soweit ersichtlich in der CRR an keiner anderen Stelle verwendet.