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Art 4 Abs 1 Nr 115 (Frank/Schirk)

Frank/Schirk1. LfgNovember 2018

II. Ausgewählte Begriffsbestimmungen

Nr 115: Immaterielle Vermögenswerte

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Als immaterielle Vermögenswerte werden gemäß Art 4 Abs 1 Nr 115 die immateriellen Vermögenswerte iSd für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw Firmenwerts, definiert. Zum Geschäfts- und Firmenwert siehe Nr 113. Der geltende Rechnungslegungsrahmen ist gemäß Art 4 Abs 1 Nr 77 jener Rechnungslegungsstandard, dem ein Kreditinstitut gemäß der VO (EG) Nr 1606/2002 (IFRS) oder der RL 86/635/EWG (Bilanzierungsrichtlinie) unterliegt.

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