Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen gemäß
Art 4 Abs 1 Nr 105 sind jener Bestandteil der Basiseigenmittel (vgl Art 4 Abs 1 Nr 101) von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der gemäß Art 94 Abs 3
RL 2009/138/EG (Solvency II) in die Klasse Tier 3 eingestuft wird. Gemäß Art 94 Abs 3 Solvency II werden alle Basiseigenmittelbestandteile, die nicht unter Art 94 Abs 1 und 2 Solvency II fallen, als Tier 3 eingestuft. Als detaillierte Regelung enthält Art 76 DelVO
<i>Frank/Schirk</i> in <i>Dellinger/Blume</i> (Hrsg), CRR-Kommentar (1. Lfg 2018) Art 4 Abs 1 Nr 105, Seite 5 Seite 5
(EU) 2015/35 eine Liste der Eigenmittelbestandteile, die zum Tier 3-Kapital von Versicherungsunternehmen zählen, wenn sie sämtliche Merkmale gemäß Art 77 Del
VO (EU) 2015/35 erfüllen. Diese Liste umfasst (i) nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, (ii) Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto, (iii) einen Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche sowie (iv) nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Art 75 Solvency II bewertet werden. Versicherungsunternehmen dürfen Tier 3-Kapital nur im Rahmen der Anrechnungsbeschränkungen des Art 82 Del
VO (EU) 2015/35 als Eigenmittelbestandteil anrechnen. Für die Solvenzkapitalanforderung gilt danach, dass diese durch zumindest 50% Tier 1-Kapital erfüllt werden muss, das Tier 3-Kapital weniger als 15% ausmachen muss und die Summe des anrechnungsfähigen Tier 2- und Tier 3-Kapitals nicht mehr als 50% ausmachen darf. In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung gilt, dass das Tier 1-Kapital mindestens 80% ausmachen muss und das Tier 2-Kapital nicht mehr als 20% ausmachen darf.