vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 4 Abs 1 Nr 105 (Frank/Schirk)

Frank/Schirk1. LfgNovember 2018

II. Ausgewählte Begriffsbestimmungen

Nr 105: Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen

1
Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen gemäß Art 4 Abs 1 Nr 105 sind jener Bestandteil der Basiseigenmittel (vgl Art 4 Abs 1 Nr 101) von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der gemäß Art 94 Abs 3 RL 2009/138/EG (Solvency II) in die Klasse Tier 3 eingestuft wird. Gemäß Art 94 Abs 3 Solvency II werden alle Basiseigenmittelbestandteile, die nicht unter Art 94 Abs 1 und 2 Solvency II fallen, als Tier 3 eingestuft. Als detaillierte Regelung enthält Art 76 DelVO

Seite 5

(EU) 2015/35 eine Liste der Eigenmittelbestandteile, die zum Tier 3-Kapital von Versicherungsunternehmen zählen, wenn sie sämtliche Merkmale gemäß Art 77 DelVO (EU) 2015/35 erfüllen. Diese Liste umfasst (i) nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, (ii) Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto, (iii) einen Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche sowie (iv) nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Art 75 Solvency II bewertet werden. Versicherungsunternehmen dürfen Tier 3-Kapital nur im Rahmen der Anrechnungsbeschränkungen des Art 82 DelVO (EU) 2015/35 als Eigenmittelbestandteil anrechnen. Für die Solvenzkapitalanforderung gilt danach, dass diese durch zumindest 50% Tier 1-Kapital erfüllt werden muss, das Tier 3-Kapital weniger als 15% ausmachen muss und die Summe des anrechnungsfähigen Tier 2- und Tier 3-Kapitals nicht mehr als 50% ausmachen darf. In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung gilt, dass das Tier 1-Kapital mindestens 80% ausmachen muss und das Tier 2-Kapital nicht mehr als 20% ausmachen darf.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!