Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen gemäß
Art 4 Abs 1 Nr 104 ist jener Bestandteil der Basiseigenmittel (vgl Art 4 Abs 1 Nr 101) von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der gemäß Art 94 Abs 2
RL 2009/138/EG (Solvency II) in die Klasse Tier 2 eingestuft wird. Gemäß Art 94 Abs 2 Solvency II werden Basiseigenmittelbestandteile als Tier 2 eingestuft, wenn sie die in Art 93 Abs 1 lit b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art 93 Abs 2 genannten Eigenschaften zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen umfassen im Wesentlichen, dass die Instrumente (i) im Liquidationsfall verfügbar und nachrangig gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten sind, (ii) eine ausreichende Laufzeit aufweisen, (iii) frei von Rückzahlungsanreizen sind, (iv) frei von obligatorischen festen Kosten sind und (v) frei von sonstigen Belastungen sind.