Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind gemäß
Art 4 Abs 1 Nr 109 die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw Plans. Diese Definition stellt klar, dass nur der Nettobetrag der Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan (ie nach Abzug der jeweiligen Leistungsverpflichtungen desselben Fonds oder Plans) für die Zwecke der CRR relevant ist.