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Art 4 Abs 1 Nr 101 (Frank/Schirk)

Frank/Schirk1. LfgNovember 2018

II. Ausgewählte Begriffsbestimmungen

Nr 101: Basiseigenmittel

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Basiseigenmittel gemäß Art 4 Abs 1 Nr 101 sind Eigenmittel im Sinne des Art 88 RL 2009/138/EG (Solvency II). Die Solvency II regelt die regulatorischen Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und wird in Österreich durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016, BGBl I 2015/34) in nationales Recht umgesetzt.

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