Kernkapital von Versicherungsunternehmen gemäß
Art 4 Abs 1 Nr 102 ist jener Bestandteil der Basiseigenmittel (vgl Art 4 Abs 1 Nr 101) von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der gemäß Art 94 Abs 1
RL 2009/138/EG (Solvency II) in die Klasse Tier 1 eingestuft wird. Gemäß Art 94 Abs 1 Solvency II werden Basiseigenmittelbestandteile als Tier 1 eingestuft, wenn sie die in Art 93 Abs 1 lit a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art 93 Abs 2 genannten Eigenschaften zu berücksichtigen sind. Die angesprochenen Merkmale umfassen im Wesentlichen, dass der Eigenmittelbestandteil (i) verfügbar oder bei Bedarf einforderbar ist, um Verluste im „going concern“ als auch im Liquidationsfall vollständig aufzufangen, (ii) im Liquidationsfall nachrangig gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten ist, (iii) eine ausreichende Laufzeit aufweist, (iv) frei von Rückzahlungsanreizen ist, (v) frei von obligatorischen festen Kosten ist und (vi) frei von sonstigen Belastungen ist.