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Art 4 Abs 1 Nr 78b (Dellinger)

Dellinger3. LfgApril 2025

Nr 78b: Nicht-ADC-Risikoposition

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Die Definition der Nicht-ADC-Risikoposition in Art 4 Abs 1 Nr 78b ist nicht einfach nur eine Umkehrung der Definition einer ADC-Risikoposition in Nr 78a. Vielmehr kommt in Nr 78b ein Begriffselement hinzu, wenn es heißt, eine „Nicht-ADC-Risikoposition“ sei „jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine ADC-Risikoposition ist“. Es begründet also nicht jede Immobilienfinanzierung, die keine ADC-Risikoposition nach Nr 78a ist, eine Nicht-ADC-Risikoposition. Die Einstufung als Nicht-ADC-Risikoposition erfordert vielmehr zusätzlich, dass es eine hypothekarische Sicherstellung gibt. Dabei ist es dann gleichgültig, ob die Sicherstellung auf einer Wohnimmobilie iSd Nr 75d oder auf einer Gewerbeimmobilie iSd Nr 75e erfolgt.11Als Besicherung auf einer Wohnimmobilie kann gemäß Art 108 Abs 4 uU auch eine Garantie bestimmter anerkannter Sicherungsgeber angesehen werden (vgl auch die Definition der durch Wohnimmobilien besicherten Risikoposition in Nr 75d). Die Voraussetzungen dafür sind freilich sehr eng und in Österreich jedenfalls nicht erfüllt: Es müsste ua die Mehrzahl der Immobilienfinanzierungen für natürliche Personen in dem Mitgliedstaat nach diesem Garantiemodell erfolgen und das Institut müsste außerdem einen Rechtsanspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts haben, wenn der Sicherungsgeber seiner Pflicht aus der Garantie nicht nachkommt. Wenn bei einer Immobilienfinanzierung das Vorhandensein einer ADC-Risikoposition verneint wird, dann ist weiter zu fragen, ob eine solche Sicherheit vorliegt. Ist das nicht der Fall, dann kommt insbesondere eine Klassifizierung nach Art 123 („Risikoposition aus dem Mengengeschäft“ zB bei einem wohlhabenden Häuselbauer, bei dem die Bank auf Eintragung der Hypothek verzichtet) oder nach Art 122 („Risikoposition gegenüber Unternehmen“ zB bei einer GmbH, die den Ausbau ihrer Betriebsanlage gegen Bürgschaft des Gesellschaftergeschäftsführers finanziert bekommt) in Betracht.

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