Die Definition der Nicht-ADC-Risikoposition in Art 4 Abs 1 Nr 78b ist
nicht einfach nur eine Umkehrung der Definition einer ADC-Risikoposition in Nr 78a. Vielmehr kommt in Nr 78b ein Begriffselement hinzu, wenn es heißt, eine „Nicht-ADC-Risikoposition“ sei „jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine ADC-Risikoposition ist“. Es begründet also nicht jede Immobilienfinanzierung, die keine ADC-Risikoposition nach Nr 78a ist, eine Nicht-ADC-Risikoposition. Die Einstufung als Nicht-ADC-Risikoposition erfordert vielmehr zusätzlich, dass es eine hypothekarische Sicherstellung gibt. Dabei ist es dann gleichgültig, ob die Sicherstellung auf einer Wohnimmobilie iSd Nr 75d oder auf einer Gewerbeimmobilie iSd Nr 75e erfolgt. Wenn bei einer Immobilienfinanzierung das Vorhandensein einer ADC-Risikoposition verneint wird, dann ist weiter zu fragen, ob eine solche Sicherheit vorliegt. Ist das nicht der Fall, dann kommt insbesondere eine Klassifizierung nach Art 123 („Risikoposition aus dem Mengengeschäft“ zB bei einem wohlhabenden Häuselbauer, bei dem die Bank auf Eintragung der Hypothek verzichtet) oder nach Art 122 („Risikoposition gegenüber Unternehmen“ zB bei einer GmbH, die den Ausbau ihrer Betriebsanlage gegen Bürgschaft des Gesellschaftergeschäftsführers finanziert bekommt) in Betracht.