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Art 4 Abs 1 Nr 78a (Dellinger)

Dellinger3. LfgApril 2025

Nr 78a: Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau (ADC-Risikopositionen)

1. Allgemeines – Bedeutung

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Die in Art 4 Abs 1 Nr 78a enthaltene Definition der ADC-Risikoposition (die Abkürzung „ADC“ steht für Acquisition, Development and Construction = Grunderwerb, Erschließung und Bau – näher Rz 5 ff) ist mit der CRR III an die Stelle der durch die CRR III aufgehobenen Definition der spekulativen Immobilienfinanzierung (Nr 79 [alt]) getreten. Die Einstufung einer Immobilienprojektfinanzierung als ADC-Risikoposition führt (wie vormals die Einstufung als spekulative Immobilienfinanzierung) grundsätzlich zu einem Risikogewicht von 150%, und zwar nach Art 126a Abs 1 (eingefügt durch die CRR III). Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei einer durch Wohnimmobilien besicherten ADC-Risikoposition eine Reduktion auf 100% Risikogewicht möglich (näher Art 126a Abs 2). Für die Risikogewichtung von Immobilienfinanzierungen spielt die ADC-Risikopositionsdefinition im Kreditrisikostandardansatz insofern eine zentrale Rolle, als sowohl bei Besicherung durch Wohnimmobilien als auch bei Besicherung durch Gewerbeimmobilien die Voraussetzungen der Art 124, 125 und 126 nicht mehr weiter geprüft zu werden brauchen, wenn die Qualifikation als ADC-Risikoposition bejaht wird. Dann ist vielmehr direkt nach Art 126a vorzugehen. Wenn es bei einer Immobilienprojektfinanzierung ausnahmsweise an einer hypothekarischen Besicherung überhaupt fehlt, verdrängt die Einstufung als ADC-Risikoposition im Übrigen auch allgemeine Risikopositionsklassen wie jene nach Art 122 (Risikopositionen gegenüber Unternehmen) und nach Art 123 (Risikopositionen aus dem Mengengeschäft) – vgl näher Rz 8. Der Entscheidungsbaum bei der Gewichtung von Immobilienfinanzierungen beginnt daher logisch immer mit der Frage, ADC? ja oder nein.

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