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Art 4 Abs 1 Nr 75f (Dellinger)

Dellinger3. LfgApril 2025

Nr 75f: Durch Immobilien besicherte Risikoposition
(durch ein Grundpfandrecht Immobilien besicherte Risikoposition)

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Die vorliegende Definition fasst die beiden Definitionen nach Nr 75d (durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition) und nach Nr 75e (durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition) zu einer Art Oberbegriff zusammen, nämlich zu den (überhaupt durch irgendwelche) Immobilien besicherten Risikopositionen. Dass die Risikopositionen, die gemäß Art 108 Abs 4 als durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gesicherte Risikopositionen angesehen werden dürfen, noch einmal eigens erwähnt werden, ist mE eigentlich überflüssig, denn diese sind ohnehin schon durch den in Nr 75d definierten Begriff der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen miterfasst (vgl näher Nr 75d Rz 2). Es schadet aber umgekehrt auch nicht.

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