Die vorliegende Definition, wonach eine durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition sein soll, ist eine logisch wertlose Erklärung eines Begriffs durch denselben Begriff, also eine lupenreine
Zirkeldefinition oder Tautologie. Eine solche Tautologie kann naturgemäß keinerlei neue Aufschlüsse bieten. Sie wurde wohl
nur aus Gründen der Vollständigkeit und der Symmetrie in Art 4 aufgenommen, weil es als Pendant auch eine Definition der durch Wohnimmobilien besicherten Risikoposition gibt (vgl Nr 75d) und weil man außerdem die Basis schaffen wollte für die zusammenfassende Definition der durch Immobilien besicherten Risikoposition (Nr 75f).