Die durch die CRR III neu eingefügte Definition wirft keine besonderen Auslegungsfragen auf. Was eine Wohnimmobilie ist, wurde schon in Nr 75 definiert und auch, was die
Bedeutung der Definition einer durch Wohnimmobilien besicherten Risikoposition für die Risikogewichtung (insbesondere nach Art 125) betrifft, kann auf die Ausführungen zu Nr 75 Rz 1 f verwiesen werden. Besicherung durch eine Wohnimmobilie erfordert ein dingliches Befriedigungsrecht des Kreditinstituts an der Immobilie. Dasselbe wird durch den Begriff „Grundpfandrecht“ ausgedrückt. In Österreich ist im Normalfall die einzige Erscheinungsform einer dinglichen Sicherheit an Immobilien die (im Grundbuch eingetragene – vgl dazu § 451 ABGB und § 8 GBG)
Hypothek nach § 448 ABGB. Hinzu kommt, wenn ein als Wohngebäude ausgeführtes Superädifikat im Einzelfall als Wohnimmobilie anerkannt werden kann (dazu Nr 75 Rz 6 und Art 208 Rz 14 ff), der Pfandrechtserwerb durch Urkundenhinterlegung nach § 451 Abs 2 ABGB und nach dem Urkundenhinterlegungsgesetz. Dass das Kreditinstitut über eine vom Grundeigentümer beglaubigt unterschriebene
einverleibungsfähige Pfandurkunde (EPU) mit entsprechender Aufsandungserklärung verfügt, genügt ohne grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts (oder Urkundenhinterlegung bei Superädifikaten) nicht für das Vorliegen einer Immobiliensicherheit (vgl näher Art 208 Rz 11).