Nr 75: Wohnimmobilie
1. Bedeutung der Definition und Zweck der Unterscheidung
Der Begriff der Wohnimmobilie iSd Nr 75 hat vor allem Bedeutung für die Risikogewichtung des mit einer solchen Immobilie besicherten Kredits (vgl auch den Begriff der durch Wohnimmobilien besicherten Risikoposition nach Nr 75d). Im Kreditrisikostandardansatz fallen solche Kredite, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Art 124 Abs 3 erfüllt sind, unter die niedrigen Gewichtungen nach Art 125. Demgegenüber gelten Immobilien, die die Kriterien einer Wohnimmobilie nicht erfüllen, gemäß Nr 75a als Gewerbeimmobilien und die dadurch besicherten Kredite als „durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen“ gemäß Nr 75e, für die die höheren Risikogewichte gemäß Art 126 zur Anwendung kommen. Auch bei der Behandlung von ADC-Risikopositionen nach Art 126a kann die Besicherung durch Wohnimmobilien unter bestimmten Voraussetzungen zu einer geringeren Risikogewichtung führen – vgl Art 126a Abs 2 (100% statt 150% Risikogewicht). Im IRB-Ansatz werden Immobilienbesicherungen grundsätzlich nicht als eigene Forderungsklasse, sondern als kreditrisikomindernde Techniken berücksichtigt (vgl näher Art 208 Rz 3). Ausgenommen sind allerdings die „durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“, die gemäß Art 147 Abs 2 lit d Z ii eine eigene Risikopositionsklasse bilden. Die im Vergleich zu Gewerbeimmobilien günstigere Behandlung von Wohnimmobiliensicherheiten zeigt sich im IRB-Ansatz ua an den geringeren LGD-Input-Mindestwerten nach Art 164 (LGD Floor). Der Wohnimmobilienbegriff kommt aber auch in weiteren Definitionen des Abs 1 (Nr 75a, 75b, 75c, 75d, 75f, 78a und 78b), in Abs 2 und sonst in vielen Artikeln der CRR vor, insbesondere in Art 47c, 108, 122a ff, 147, 154, 161, 164, 199, 208, 215, 229 f, 243, 325aa, 400, 402, 428, 428af, 430a, 458, 465, 495f, 501, 503, 509.Seite 1

