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Art 4 Abs 1 Nr 41 (Frank/John)

Frank/John3. LfgApril 2025

Nr 41: Konsolidierende Aufsichtsbehörde*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 41 enthält die Legaldefinition des Begriffes „konsolidierende Aufsichtsbehörde“. Danach ist eine konsolidierende Aufsichtsbehörde „eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 [CRD IV] für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist“. Dieser kommt für Institutsgruppen im gesamten Aufsichtsprozess11 Treffend Träxler in Dellinger, BWG (6. Lfg) § 21g (alt) Rz 2. und in der laufenden Tätigkeit der Aufsichtskollegien22 Treffend Jabloner in Dellinger, BWG (9. Lfg) § 77b Rz 2. eine zentrale Rolle zu. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.33 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH44 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der konsolidierenden Aufsichtsbehörde des Art 4 Abs 1 Nr 41 zu.

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