Nr 41: Konsolidierende Aufsichtsbehörde*)
1. Allgemeines und Historisches
Art 4 Abs 1 Nr 41 enthält die Legaldefinition des Begriffes „konsolidierende Aufsichtsbehörde“. Danach ist eine konsolidierende Aufsichtsbehörde „eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 [CRD IV] für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist“. Dieser kommt für Institutsgruppen im gesamten Aufsichtsprozess1 und in der laufenden Tätigkeit der Aufsichtskollegien2 eine zentrale Rolle zu. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.3 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH4 ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der konsolidierenden Aufsichtsbehörde des Art 4 Abs 1 Nr 41 zu.Seite 1

