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Art 4 Abs 1 Nr 40 (Frank/John)

Frank/John3. LfgApril 2025

Nr 40: Zuständige Behörde*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder
und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 40 enthält die Legaldefinition des Begriffes „zuständige Behörde“. Danach ist eine zuständige Behörde „eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist“. Damit wird aus der Definition des Art 4 Abs 1 Nr 40 CRR ersichtlich, dass diese primär die sachliche Zuständigkeit unmittelbar regelt.11 So auch zur insofern vergleichbaren Definition des § 1 Z 43 WAG 2018 Seggermann in Brandl/Saria, WAG 2018 I2 § 1 Rz 149 (1. Lfg). Funktionelle und örtliche Zuständigkeit ergeben sich erst aus Art 4 Abs 1 CRD IV und den jeweiligen nationalen Regelungen. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der zuständigen Behörde für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.22 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH33 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der zuständigen Behörde des Art 4 Abs 1 Nr 40 zu.

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