Art 4 Abs 1 Nr 40 enthält die
Legaldefinition des Begriffes
„zuständige Behörde“. Danach ist eine zuständige Behörde „eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist“. Damit wird aus der Definition des Art 4 Abs 1 Nr 40 CRR ersichtlich, dass diese primär die sachliche Zuständigkeit unmittelbar regelt. Funktionelle und örtliche Zuständigkeit ergeben sich erst aus Art 4 Abs 1 CRD IV und den jeweiligen nationalen Regelungen.
Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der zuständigen Behörde für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der zuständigen Behörde des Art 4 Abs 1 Nr 40 zu.