Art 4 Abs 1 Nr 29 enthält die
Legaldefinition des Begriffes
„EU-Mutterinstitut“. Danach ist ein EU-Mutterinstitut „ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist“.
Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff des EU-Mutterinstitutes für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff des EU-Mutterinstitutes nach Art 4 Abs 1 Nr 29 zu.