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Art 4 Abs 1 Nr 27 (John)

John3. LfgApril 2025

Nr 27: Unternehmen der Finanzbranche*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 27 enthält die Legaldefinition des Begriffes „Unternehmen der Finanzbranche“. Danach ist ein Unternehmen der Finanzbranche ein Institut, ein FI, ein (Drittland-)Versicherungsunternehmen, ein (Drittland-)Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft iSd Art 212 Abs 1 lit f der Solvency II-RL11 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl L 2009/335, 2. Siehe zu dieser RL Ladler, Finanzmarkt 71., ein gemäß den Bedingungen des Art 4 der Solvency II-RL aus dem Anwendungsbereich jener RL ausgenommenes Unternehmen sowie ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines vorgenannten Unternehmens vergleichbar ist. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff des Unternehmens der Finanzbranche für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.22 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH33 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermitt

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lung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff des Unternehmens der Finanzbranche nach Art 4 Abs 1 Nr 27 zu.

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