Art 4 Abs 1 Nr 26a enthält die
Legaldefinition des Begriffes
„reine Industrieholdinggesellschaft“. Danach ist eine reine Industrieholdinggesellschaft ein Unternehmen, (a) dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten, (b) das nicht unter Art 4 Abs 1 Nr 27 lit a oder d bis l CRR fällt und das keine WPF oder Vermögensverwaltungsgesellschaft und kein Zahlungsdienstleister iSd Art 1 Abs 1 lit a bis d PSD II ist und (c) das überdies keine Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche hält.
Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der reinen Industrieholdinggesellschaft für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der reinen Industrieholdinggesellschaft nach Art 4 Abs 1 Nr 26a zu.