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Art 4 Abs 1 Nr 26a (Frank/John)

Frank/John3. LfgApril 2025

Nr 26a: Reine Industrieholdinggesellschaft*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 26a enthält die Legaldefinition des Begriffes „reine Industrieholdinggesellschaft“. Danach ist eine reine Industrieholdinggesellschaft ein Unternehmen, (a) dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten, (b) das nicht unter Art 4 Abs 1 Nr 27 lit a oder d bis l CRR fällt und das keine WPF oder Vermögensverwaltungsgesellschaft und kein Zahlungsdienstleister iSd Art 1 Abs 1 lit a bis d PSD II ist und (c) das überdies keine Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche hält. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der reinen Industrieholdinggesellschaft für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.11 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH22 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der reinen Industrieholdinggesellschaft nach Art 4 Abs 1 Nr 26a zu.

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